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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stephan Wesch Oberflächentechnik

1. Allgemeine Gültigkeit

Die nachstehenden Bedingungen gelten als Grundlage für alle Geschäfte unter Ausschluß anderer, von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigter Bedingungen und Vereinbarungen, auch wenn der nachstehende Wortlaut nicht bei jedem einzelnen späteren Geschäft besonders angeführt ist. Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2. Angebot und Vertragsschluß

Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schrifltich bestätigt sind. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Telefonische, telegrafische oder mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns. Für in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich als fest bezeichnete Preise, behalten wir uns eine angemessene Preisanpassung vor, sofern nach Vertragsabschluß und vor Lieferung sich die Kostenfaktoren (Material, Personalkosten, Energie wie allgemeine Abgaben, Tarif- und Transportkosten usw.) wesentlich verändern. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlußaufträgen sind wir nicht gebunden.

3. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschl. Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwerststeuer.

4. Lieferfrist

Lieferfristen verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht besonders erwähnt ist.
Jede Teillieferung gilt als selbständiger Auftrag.
Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
Geraten wir in Lieferverzug, muß der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluß insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, die nicht grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruhen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

5. Lieferungsverhinderung

Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitsausstände, Aussperrung usw bei uns oder unseren Zulieferanten, ebenso alle sonstigen Ursachen oder Ereignisse, die Zufuhr, Erzeugung oder Versand verhindern, entbinden uns während ihrer ganzen Dauer und auch hinsichtlich der Folgeerscheinungen von der Einhaltung eingegangener Lieferungsverpflichtungen und berechtigen uns, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungspflicht ganz oder teilweise aufzuheben, ohne daß der Käufer in diesen Fällen berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Versand

Der Versand erfolgt ab Werk und geht stets auf Rechnung und gefahr des Auftraggebers oder Käufers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätetens jedoch mit vem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr, wozu auch die Gefahr einer Beschlagnahme gehört, auf den Auftraggeber oder Käufer über. Fob- und Cif-Geschäfte bedürfen besonderer Vereinbarung. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.
Wenn versandfertig gemeldete Ware nicht sofort abgerufen wird , oder wenn uns der Transport aus nicht von uns zu vertretenden Fründen dauernd oder zeitweise unmöglich ist, wird der Kaufpreis gleichwohl fällig. Wir sind dann berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenen Ermessen zu lagern.

7. Verpackung

Verpackung wählen wir in Ermangelung sonstiger ausdrücklicher und von uns schriftlich anerkannter Vereinbarungen nach bestem Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Versicherung gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden erfolgt, sofern uns nicht rechtzeitig vor Versand anderweitige Weisungen vorliegen, auf Kosten des Bestellers und wird mit 3% in Rechnung gestellt.

8. Explosionsschutz

Farbspritzgeräte mit Erwärmungseinrichtung unterliegen den Vorschriften über den Explosionsschutz gem. VDE 0171 c/2.61.
Nach den besonderen Bedingungen darf Bedienung und Wartung solcher Anlagen nur hinreichend unterwiesen und vertrauten Personen übertragen werden. Es gilt als vereinbart, daß der Besteller die für die Übergabe, probeweise Inbetriebnahme und Unterweisung entstehender Kosten trägt.

9. Gewährleistung und Mängelrügen

Unsere Anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch im Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Erzeugnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und Verfahren. Sollte dennoch eine Haftung unsererseits in Frage kommen, so leisten wir Ersatz nur in gleichem Umfang wie bei Qualitätsmängeln.
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, wird unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt gehaftet: Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegender Wahl ausgebessert oder ersetz, die innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb, d.h. mehr las 8-10 Stunden-Tag, innerhalb von 3 Monate) seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragspflichten, insbesondereder Zahlungsbedingungen.
Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Durch Entfernung unser Typenschilder und/oder Gerätenummern erlischt unsere Gewährleistungspflicht automatisch.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für Elektromaterial gelten ergänzend die VDE-Vorschriften.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind.
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – und geeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Für Wiederinstandsetzungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird Gewährleistung nur nah vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernommen.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

10. Haftung

Schadenersatzansprüche jedweder Art sind, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Farhlässigkeit bzw dem Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften beruhen, ausgeschlossen.

11. Abnahme und Prüfung

Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Abnahme vorgeschrieben oder notwendig ist, hat die Abnahme auf unserem Werk zu erfolgen, und zwar sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Unterlä&azlig;t der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit dem Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert. Die Kosten der Abnahme trägt der Käufer.

12. Zahlungsbedingungen

Falls in unserem Angebot nicht anders lautende Zahlungsbedingungen festgelegt sind, hat die Zahlung innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum in bar rein netto unter Ausschluß der Aufrechnung und der Zurückhaltung nicht anerkannter oder nicht rechtskräftiger Gegenforderungen zu erfolgen.
Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz unserer Landeszentralbank berechnet.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden, und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unterm Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.

13. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt uns als Sicherheit für unsere jeweiligen sämtlichen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung.
Der Käufer hat das Recht, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Er darf sie jedoch weder zur Sicherheit übereignen, noch verpfänden und hat mit seinem Kunden einen gleichlaufenden Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.
Werden von uns gelieferte Ersatzteile beim Käufer in eine Maschine oder Anlage eingebaut, so steht das Miteigentum an der Maschine oder Anlage uns zu einem Bruchteil zu, der dem Werte des von uns gelieferten Ersatzteiles im Verhältnis zum Werte der Maschine oder Anlage entspricht.
Pfändungen von dritter Stelle sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Ware ist alsdann auf unsere Verlangen zum Schutz gegen weitere Pfändungen an der von uns bestimmten Stelle auf Kosten des Käufers einzulagern. Gerät der Käufer mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, Rückgabe der Ware bis zu unserer vollständigen Befriedigung zu verlangen, ohne vom Vertrage zurückzutreten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die, durch die Verarbeitung entstehenden, neuen Erzeugnisse diese Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns, ohne das uns daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Vorsorglich überträgt der Käufer schon jetzt auf uns das Eigentum an den entstehenden neuen Erzeugnissen unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er dieselben für uns verwahrt. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer gilt Vorstehendes gleichfalls und zwar, sofern die von uns gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, mit der Maßgabe, des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zusteht.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Erfolgt der Verlauf nach Verarbeitung unserer Ware mit anderen Waren, so gilt die Abtretung, sofern die von uns gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, für den unserem Miteigentum entsprechenden Teil der Forderung. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Anderenfalls ist er verpflichtet, auf Anforderung die Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschrift mitzuteilen. Der Käufer bevollmächtigt uns ausdrücklich, dem Abnehmer nach unserem Ermessen von der Abtretung Kenntnis zu geben.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 15%, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, in Höhe des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Allen Geschäften liegt deutsches Recht unter Ausschluß des einheitlichen Kaufrechtes zugrunde.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, Ansprüche aus Schecks und Wechseln und alle sonstigen aus dem Geschäft sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile Lübeck.